Zeitungsartikel

Gegen das Hakenkreuz-Urteil

Im Streit über den Vertrieb von Anti-Nazisymbolen mit verfremdeten Hakenkreuzen haben am Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sowohl die Verteildigung als auch die Bundesanwltschaft gefordert, den Angeklagten freizusprechen. Das LAndgericht Stuttgart hatte den erklärten "Antifaschisten", der Anstecker und Kleidungsstücke mit durchgestrichenen nazionalsozialistischen Symbolen vertrieben hatte, wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswiedriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt. Verteildigung und Bundesanwaltschaft lehnten das nun mit der Begründung ab, eine "verkörperte Verunglimpfung von NS-Symbolen", mit der unmissverständlich eine Ablehnung der nationalsozialistischen Ideologie zum Ausdruck komme, sei nicht strafbar. Zweideutig und damit strafbar sei dagegen ein Aufstecker, der ein zerbrochenes Hakenkreuz zeige. Der Bundesgerichtshof will am 15. März sein Urteil verkünden.

(Frankfurter Algemeine Zeitung)


 

Durchgestrichenes Hakenkreuz nicht verboten

Mü. Frankfurt, 15. März. Durchgestrichenes Hakenkreuz und andere vefremdete NS-Symbole dürfen gezeigt werden, wenn sie euindeutig gegen den Nationalsozialismus gerichtet sind. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entscheiden. Die Karlsruher Richter sprach einen Versandhändler aus dem baden-wüttenbergischen Winnenden frei, der Kleidungsstücke und Anstecker vertrieben hatte. Das LAndgericht Stuttgart hatte ihn wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswiedriger Organisatzionen zu 3600 Euro Geldstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Verwendung von Symbolen nicht strafbar ist, die "in offenkundiger und eindeutiger Weise" die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck bringt. Die Bundesregierung und Politiker aler im Bundestag vertretenen Parteien begrüßten das Urteil. Die stellvertretende SPD-Vorsitzende Vogt sprach von einen "Sieg der Demokratie gegen juristische Griffelspitzerei".      

(Frankfurter Allgemiene Zeitung)

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